Georg Battran von der Handwerkskammer für München und Oberbayern öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger des Schreinerhandwerks Teilgebiet: Fensterbau
Georg Battranvon der Handwerkskammer für München und Oberbayern öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger des Schreinerhandwerks Teilgebiet: Fensterbau

Gerichtsgutachten

Die Beautragung eines Gerichtsgutachtens erfolgt im allgemeinen durch das Gericht. An den Beweisbeschluss des Gerichts hat sich der Sachverständige streng zu halten.

 

Ebenso wie im privatgutachterlichen geht es auch in der Regel im Gerichtsgutachten um die Frage, ob der behauptete Mangel einer Handwerksleistung tatsächlich vorliegt, worauf er zurückzuführen ist und mit welchen Kosten er behoben werden kann.

 

Der vom Gericht benannte Sachverständige ist zur Erstattung des Gutachtens verpflichtet.

 

Die Gerichte beauftragen bei entsprechendem Bedarf vorzugsweise öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige mit der Klärung technischer Fragen oder mit der Prüfung der Angemessenheit von Preisen.

Die beiden Verfahren spalten sich auf in

a) den Rechtsstreit und

b) das Selbständige Beweisverfahren.

Im Rechtstreit formuliert die Richterin / der Richter die Fragen an den Sachverständigen selbst. Er / Sie prüft im Verfahren, welche Fragen durch einen Sachverständigen beantwortet werden müssen, damit eine Entscheidung ergehen kann. Die streitenden Parteien sind Kläger/in und Beklagte/r. Hinzu können noch sogenannte Streitverkündete, Streitbeigetretene etc. kommen.

Im Selbständigen Beweisverfahren (früher Beweissicherungsverfahren genannt) handelt es sich um Antragsteller/in und Antragsgegner/in. Hier formulieren die Parteien die Fragen, nicht die Richterin / der Richter.

Das Selbständige Beweisverfahren soll der Schlichtung der Streitigkeit über eine fachliche Aufklärung dienen - wenn möglich ohne Rechtsstreit. Hierzu beantragt der Antragsteller / die Antragstellerin (auch mehrere Antragsteller sind möglich) beim für die Angelegenheit zuständigen Gericht die verbindliche Klärung strittiger Beweisfragen. Dieses Verfahren macht dann Sinn, wenn man annimmt, dass man den Streit außergerichtlich beilegen kann, wenn erst einmal die streitigen technischen oder preislichen Fragen von unabhängiger Stelle geklärt sind.

Auch macht es durchaus Sinn, die konktete Fragestellung vor Einbringung in das Verfahren zusammen mit einem Fachmann vorab auszuformulieren. Oft kann ein Sachverständiger eine Frage im Selbständigen Beweisverfahren nicht zufriedenstellend beantworten, weil die Fragestellung die erhoffte Antwort nicht hergibt. Der Sachverständige kann nämlich die Fragen nur genauso beantworten, wie sie ihm gestellt wurden.

Selbst wenn nach Klärung der Streitfragen nachfolgend keine außergerichtliche Einigung erreicht werden kann, hat diese Vorgehensweise zwei gravierende Vorteile:

1. Es muss in einem später vielleicht doch anhängigen Rechtsstreit kein neues Gutachten beauftragt werden, denn es handelt sich bereits um ein Gerichtsgutachten.

2. Es wird in der Regel schneller erstellt werden können, als wenn man es in einem Rechtsstreit anfordert.

Ob in Ihrem konkreten Fall ein Selbständiges Beweisverfahren das Mittel der Wahl ist oder ob Sie lieber direkt einen Rechtsstreit beginnen sollten, sollten Sie erst entscheiden, nachdem Sie sich von einem kompetenten Rechtsanwalt haben beraten lassen.

Hier finden Sie mich:

Sachverständigenbüro Battran

Gutachten rund um Fenster, Wintergärten und Türen
Inh. Georg Battran

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