Georg Battran von der Handwerkskammer für München und Oberbayern öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger des Schreinerhandwerks Teilgebiet: Fensterbau
Georg Battranvon der Handwerkskammer für München und Oberbayern öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger des Schreinerhandwerks Teilgebiet: Fensterbau
Für technische Fragestellungen seines Fachgebietes und für die Prüfung der Angemessenheit von Preisen ist ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der kompetente Experte.

Immer wieder glauben Hilfesuchende, dass die Beratung durch einen Sachverständigen eine kostenlose Leistung der Innungen, der Kreishandwerkerschaften oder der Handwerkskammern ist. Dies ist nicht der Fall.

Sachverständige im handwerklichen Bereich sind in aller Regel selbst Handwerker oder Inhaber oder Betriebsleiter von handwerklich tätigen Unternehmen. Dies ist auch so gewünscht, denn nur die tägliche Routine und die jahrelange Praxiserfahrung ergeben zu dem erforderlichen theoretischem technischen und rechtlichen Wissen die Mischung an Erkenntnissen, die erforderlich ist, um in allen Bereichen der jeweiligen Bestellungsgebiete up-to-date zu sein.

Die Leistungen eines Sachverständigen sind damit grundsätzlich kostenpflichtig. Dies gilt auch bereits für eine Beratung, selbst wenn sie telefonisch erfolgen sollte. Der Sachverständige führt eine Erstberatung nicht telefonisch durch. Kommt es während einer laufenden Privatbegutachtung zu einer fernmündlichen Beratung, dann ist diese abrechnungstechnisch der persönlichen Beratung vor Ort gleichgestellt. Bei Anfragen innerhalb eines Privatgutachtens durch die nicht beauftragende Partei oder fremde Dritte kann keine Auskunft erteilt werden. Bei Gerichtsgutachten kann grundsätzlich keine fernmündliche Auskunft erteilt werden.

Der Sachverständige arbeitet ausschließlich auf Basis eines Kostenvorschusses und nimmt seine Tätigkeit für den Auftraggeber erst dann auf, wenn der Kostenvorschuss bei ihm eingegangen ist. Der Sachverständige erbringt selbst keine handwerkliche Leistung, sondern bietet sein Know-How, also seine Erfahrung und sein Wissen an. Dieses Wissen stellt sein Kapital dar. Er wird sein Fachwissen daher ausnahmslos erst dann zur Verfügung stellen, wenn seine Bezahlung im Rahmen eines Kostenvorschusses gesichert ist. Vom Grundsatz her gilt dies gleichermaßen bei Privat- wie auch bei Gerichtsgutachten. Bei Gerichtsgutachten tritt das Gericht quasi als „Verwalter“ des Kostenvorschusses auf. Ein Gericht wird einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erst beauftragen, nachdem die damit belegte Partei einen angemessenen Vorschuss für den Sachverständigen auf das Konto der Gerichtskasse eingezahlt hat. Weitere Details über den Vorschuss und die Entlohnung finden Sie im Kapitel Vergütung.

Eine mündliche Erstberatung (nicht telefonisch) kann durchaus zweckmäßig sein. In einer Erstberatung kann geklärt werden, ob die Anstrebung eines Privat- oder eines Gerichtsgutachtens ein geeignetes Mittel zur individuellen Zielerreichung ist. Möglich wäre auch, dass eine technische Frage auf Basis eines mündlichen Gutachtens oder einer gutachterlichen Stellungnahme schnell und preisgünstig abzuhandeln wäre, ohne viel Formvorschriften und bürokratischen Umstand. Wenn Sie eine solche Erstberatung wünschen, dann vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin bei uns im Hause (Kontakt). Die Kosten einer Erstberatung im privaten, nicht industriellen Umfeld liegen in der Regel bei 85 Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (101,15 Euro inkl. derzeit 19% MwSt.). Ein entsprechendes Beauftragungsformular finden Sie im Downloadbereichdieser Internetseite.

Immer häufiger kommt es vor, dass auch Fachhandwerker fachlichen Beistand suchen. Es ist nicht selten, dass ein Fachhandwerker bei einer kompliziert aufgebauten Anlage an seine Grenzen stößt und Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam eine technische Lösung suchen. Auch hierbei kann ein Sachverständiger als Berater zur Seite stehen. Es geht in solchen Fällen nicht um Schuldzuweisungen oder dergleichen, sondern lediglich darum, eine technisch effiziente Lösung zu finden, damit Auftraggeber und Fachhandwerker gleichermaßen eine zufrieden stellende und wirtschaftliche Gesamtlösung erzielen können.

Grundsätzlich gilt: Wenn ein Sachverständiger bereits in der Beratungsphase hinzugezogen wird oder spätestens dann, wenn technische Fragen oder Aufgaben nicht im ersten Anlauf selbst gelöst werden können, so erspart man allen Parteien oftmals eine Menge Ärger und Kosten.

Die Praxis zeigt: Ist es erst einmal zu einer Reihe von Fehlversuchen gekommen, so sind die Fronten meist so sehr verhärtet, sodass ein oft rein technischer Mangel zu einer dauerhaften Emotionalisierung der Vertragsparteien eskaliert.

Unabhängig davon, ob Sie als Auftraggeber oder Auftragnehmer am Geschehen beteiligt sind, lassen Sie sich bei technischen Problemen frühzeitig von einem kompetenten und unabhängigen Fachmann beraten.

Bezieht sich der Sachverständige ausdrücklich auf seine öffentliche Bestellung und Vereidigung, darf er nur Fragen beantworten, die in sein Bestellungsgebiet fallen.

Findet kein Bezug auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung statt, so kann der Sachverständige sich auch zu Themengebieten äußern, die von seinen Bestellungsbereichen nicht umfasst sind. Dies ist jedoch nur in Einzelfällen möglich und ist überdies gesondert hervorzuheben.

Alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Weitere Details zu den Leistungen und Vergütungen eines Sachverständigen finden Sie in den Rubriken Leistungen und Vergütung.

 

Der öffentlich bestellte Sachverständige

 

  • sind in einer besonderen Bestimmung gesetzlich geregelt (vgl. § 36 GewO, § 91 HwO) und sind für die Erstellung von Gutachten, einigen Prüfungssektoren (z.B. Altautoverordnung, Verpackungsverordnung) sowie die Beratung in ihren definierten Sachgebieten bestellt
  • müssen einen Eid dahingehend ablegen, dass sie ihre Gutachten und sonstigen Aufgaben unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich erstatten
  • werden nur dann öffentlich bestellt, wenn sie zuvor besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre persönliche Integrität bestehen
  • sind in Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstattung heranzuziehen; andere Sachverständige dürfen in Gerichtsverfahren nur dann mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern (vgl. §§ 404 Abs. 2 ZPO, 73 Abs. 2 StPO)
  • unterliegen während der Zeit ihrer öffentlichen Bestellung einem umfangreichen Pflichtenkatalog mit entsprechender Kontrolle durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
  • verlieren ihre öffentliche Bestellung durch Widerruf, wenn sie gegen den Pflichtenkatalog verstoßen

Hier finden Sie mich:

Sachverständigenbüro Battran

Gutachten rund um Fenster, Wintergärten und Türen
Inh. Georg Battran

Springlbacher Str. 10
83539 Pfaffing OT Forsting

 

Mobil:   0152 / 33 72 5004

Tel:     089 / 21 554 554-0

Fax:    089 / 21 554 554-9
 

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