Georg Battran von der Handwerkskammer für München und Oberbayern öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger des Schreinerhandwerks Teilgebiet: Fensterbau
Georg Battranvon der Handwerkskammer für München und Oberbayern öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger des Schreinerhandwerks Teilgebiet: Fensterbau

Privatgutachten

Wenn mal Zweifel aufkommen...

Privatgutachten werden außerhalb von Gerichtsverfahren erstattet. Diese Gutachten können von Privatpersonen, Firmen, juristische Personen, Versicherungen, Verwaltungen, Organisationen, Verbände usw. in Auftrag gegeben werden.

 

Die Bedeutung der Privatgutachten nimmt zu, nicht zuletzt, weil die gerichtliche Praxis ihrer Verwertung im gerichtlichen Verfahren immer mehr Anerkennung findet.

 

In vielen Auseinandersetzungen oder Streitfällen kann ein Privatgutachten einer Partei beiden Streitseiten dazu verhelfen, dass weitere Schritte in Richtung Lösung eingeleitet werden können. Auch kann es schon zur Lösung des kompletten Streits führen.

 

Oft benötigt der Anwalt schon für die Beratung ein Privatgutachten, damit er die oft schwierige Situation richtig einschätzen kann.

 

Die Wirkung eines Privatgutachtens ist sehr von der Akzeptanz beider Seiten abhängig.

Glaubt man sicher, dass es nur um die Beantwortung technischer Fragen geht, so kann ein  Privatgutachten das Mittel der Wahl sein.

Hier ist vor allem die Emotionalisierung der Parteien entscheidend. Schafft man es, sachlich zu bleiben und alle Fragestellungen mit seinem Vertragspartner objektiv, statt emotional zu behandeln, kann ein Privatgutachten eine schnelle und verhältnismäßig preiswerte Problemlösung sein.

Wird das Verhältnis bereits von Emotionen beherrscht und ist anzunehmen, dass an einem Rechtsstreit kein Weg mehr vorbeiführt, so ist in vielen Fällen dem Gerichtsgutachten der Vorzug zu geben. Bei der Wahl der Gutachtenform ist nämlich zu beachten, dass dem Privatgutachten in einem späteren Rechtsstreit nur dann Verbindlichkeit zukommt, wenn die Gegenseite dieses Gutachten auch akzeptiert. Ist dies nicht der Fall, so ist lediglich von einem einseitigen Parteivortrag auszugehen.

Die neueste Rechtssprechung (Stand 2011) tendiert jedoch dazu, dem Privatgutachten künftig auch im gerichtlichen Rechtsstreit mehr Gewicht zu verleihen. Hierzu sollten Sie Ihren Anwalt befragen, sofern Sie bereits anwaltlich vertreten werden.

Auch ein vor einem zu erwartendem Rechtsstreit angesiedeltes Privatgutachten kann sinnvoll sein, wenn es der Prozessvorbereitung und/oder der Prozess-Risikoabwägung dient.

Ein Privatgutachten in ein streitiges Gerichtsverfahren einzubringen, kann aber auch als Parteivortrag durchaus zweckmäßig sein. Wird das Privatgutachten von einer Partei in das gerichtliche Verfahren mit eingebracht, wird es Bestandteil der Gerichtsakte. Sollte es im Laufe des Gerichtsverfahrens zur Beauftragung eines Sachverständigen für die Erstellung eines Gerichtsgutachtens kommen, so findet der Gerichtsgutachter dieses Privatgutachten in der Gerichtsakte vor. Es ist kaum anzunehmen, dass er dieses Gutachten bei seinen Überlegungen außer acht lassen wird, zumal man auf den Inhalt des Privatgutachtens Bezug nehmen kann, wie zum Beispiel durch Fragen wie „Ist die Feststellung im Privatgutachten auf Seite … richtig, dass …" oder „Kommt der Sachverständige im Privatgutachten zu dem richtigen Ergebnis, dass …?“ usw., usw.

Hier finden Sie mich:

Sachverständigenbüro Battran

Gutachten rund um Fenster, Wintergärten und Türen
Inh. Georg Battran

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