Weisen Ihre Fenster Fassaden Türen oder Wintergärten plötzlich Mängel auf und entstehen sogar Schäden, dann kommt es zum klassischen Schaden- oder Versicherungsgutachten. Sie können bei Sach- und Hafptpflichtschäden sowohl von der Versicherung oder von Verischerten/Geschädigten zur Ermittlung einer Schadensursche und Schadenshöhe beauftragt werden.
Auch wenn die Bezeichnung "Schadengutachten" immer wieder zu finden ist, so stellt dies keine eigene Gutachtenform dar. Auch ein als "Schadengutachten" bezeichnetes Gutachten ist entweder ein Privatgutachten, ein Gerichtsgutachten oder ein Schiedsgutachten. Bei der Bezeichnung eines Gutachtens kommt es nämlich nicht auf seinen Inhalt an, sondern vielmehr auf seinen Zweck und die bestellenden Auftraggeber.
Die Spannweite der Fragestellungen im "Schadengutachten" ist beinahe endlos. Von bis
Hier ist fast alles denkbar. Fast immer wird die Frage „Woher kommt es, dass …?“ ergänzt durch „Was muss man unternehmen, damit …?“ und letztlich „Was kostet es, …?“. Gerade bei Schadengutachten ist häufig bereits im Vorfeld ein Streit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer entbrannt. Hier muss überlegt werden, ob man einem Rechtsstreit noch entgehen kann oder nicht.
Schwerpunkte der Gutachtenerstattung:
Bei einer Leistungspflicht
des Versicherers können vom Sachverständigen Fragen bezüglich der fachgerechten Schadensbeseitigung und der hierfür anfallenden Kosten sowie des möglichen Minderwertes beantwortet
werden.
Optional kann eine Schadensbeseitigung veranlasst und deren fachgerechte Ausführung überwacht werden.
Es können auch Gegengutachten durch den Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben werden. Diese sollen mögliche Ansprüche gegen
die Versicherungsgesellschaft oder unterschiedliche Ansichten über die Schadenhöhe fachlich darlegen. Ist ein solches Gegengutachten erforderlich, müssen die Versicherungsgesellschaften in der Regel
auch die Kosten des Gutachtens tragen.