Georg Battran von der Handwerkskammer für München und Oberbayern öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger des Schreinerhandwerks Teilgebiet: Fensterbau
Georg Battranvon der Handwerkskammer für München und Oberbayern öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger des Schreinerhandwerks Teilgebiet: Fensterbau

Schiedsgutachten:

Ein Schiedsgutachten ist eine gute Möglichkeit und im Regelfall ein nicht angreifbares Instrument zur Klärung von Zweifeln und Streitigkeiten, die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses auftauchen. Beide Parteien beauftragen gemeinsam einen Sachverständigen. Das Schiedsgutachten, welches im Kern nicht anders als ein Privatgutachten aussieht, bindet den Auftraggeber und die betroffene Gegenseite, die sich im Schiedsgutachtenvertrag dem Schiedsgutachten unterworfen haben. Es entscheidet rechtsverbindlich über den Streit.

Um die Gerichte zu entlasten und eine Einigung zweier Parteien über ein streit befangenes Objekt ohne Beschreitung des Rechtsweges kurzfristig zu ermöglichen, wurde vom Gesetzgeber das so genannte Schiedsgutachten in´s Leben gerufen.

 

Das Schiedsgutachten unterscheidet sich vom außergerichtlichen Gutachten (Privatgutachten) lediglich darin, dass der Vertrag  mit dem öbv Sachverständigen nicht von einer, sondern von beiden Parteien geschlossen wird.

 

Beide Parteien einigen sich im Vorfeld auf einen Sachverständigen und verpflichten sich in einem gemeinsamen Vertrag mit dem SV, den Ergebnissen und Empfehlungen des Gutachtens Folge zu leisten.

 

Ein Verweigern der Anerkenntnis des Gutachtens der Partei, in deren Sinn das Ergebnis nicht liegt, wird ausgeschlossen.

 

Auf diesem Wege soll vor allem eine schnelle Einigung ermöglicht werden und die Kosten für Gerichte und Anwälte eingespart werden.



Wenn die technischen und/oder preislichen Meinungen auseinander gehen und trotz aller Mühe keine Einigung erreicht werden kann, dann wird es Zeit sich professioneller Hilfe zu bedienen.

In machen Fällen besteht bereits eine jahrelange Geschäftspartnerschaft zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Oder man möchte aus anderen Gründen die "Beziehung zueinander" nicht mehr belasten, als es sein muss. Nachgeben und gegen seine Überzeugung handeln "nur des lieben Friedens wegen", möchte man aber auch nicht.

Wenn beide Seiten aus diesen oder anderen Gründen ein Gerichtsgutachten scheuen, gleichwohl aber eine für beide Seiten verbindliche Klärung der streitigen Fragen durch einen neutralen Experten wünschen, dann ist das Schiedsgutachten wahrscheinlich die richtige Wahl.

Beide Vertragsparteien können gemeinsam ein Privatgutachten beauftragen und können vertraglich vereinbaren, dass das Privatgutachten von beiden Vertragsparteien als verbindlich angesehen werden soll. Hier handelt es sich dann um ein so genanntes Schiedsgutachten.

Das Schiedsgutachten wird grundsätzlich nicht von nur einer Vertragspartei beauftragt, sondern von beiden (allen) Parteien, für die es später verbindlich sein soll. Bei einem Schiedsgutachten sind die Möglichkeiten, dieselben Fragen später noch einmal gerichtlich klären zu lassen, sehr eingeschränkt, da es in seinem Ergebnis bereits für alle Vertragspartien (rechts-)verbindlich ist.

Elementar ist hierbei, dass sich alle Vertragsparteien auf einen gemeinsamen Sachverständigen einigen und diesem ihr Vertrauen schenken.

Über die genauen Auswirkungen und späteren Einschränkungen bei Beauftragung eines Schiedsgutachtens sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Um die Gerichte zu entlasten und eine Einigung zweier Parteien über ein streitbefangenes Objekt ohne Beschreitung des Rechtsweges kurzfristig zu ermöglichen, wurde vom Gesetzgeber das so genannte Schiedsgutachten ins Leben gerufen. Es stellt eine große Chance der außergerichtlichen Streitbeilegung dar, spart Zeit, Kosten und wahrt die guten Beziehung.
Im internationalen Geschäft, insbesondere in den USA, kommen diese Grundgedanken unter den Begriff der "Mediation" in der letzten Zeit wieder in Mode. Das Schiedsgutachten unterscheidet sich vom außergerichtlichen Gutachten (Privatgutachten) lediglich darin, dass der Vertrag mit dem Sachverständigen nicht von einer, sondern von beiden Parteien geschlossen wird.
Beide Parteien einigen sich im Vorfeld auf einen Sachverständigen und verpflichten sich in einem gemeinsamen Vertrag mit dem SV, den Ergebnissen und Empfehlungen des Gutachtens Folge zu leisten. Ein Verweigern der Anerkenntnis des Gutachtens der Partei, in deren Sinn das Ergebnis nicht liegt, wird ausgeschlossen. Auf diesem Wege soll vor allem eine schnelle Einigung ermöglicht werden und die Kosten für Gerichte und Anwälte eingespart werden.

Vorgehensweise
Zunächst wird zwischen den Parteien und dem Sachverständigen als Schlichter ein Vertrag geschlossen, in dem die strittigen Sachverhalte beschrieben sind und die Vereinbarung getroffen wird, dass sich die Parteien der Beurteilung des Sachverständigen unterwerfen.
Anschließend wird ein gemeinsamer Ortstermin durchgeführt, bei dem der Sachverständige die zur Beurteilung benötigten Feststellungen und Untersuchungen vornimmt. Daraufhin wird ein schriftlichen Gutachten oder ein schriftliches Ergebnisprotokoll (bei Vereinbarung eines mündlichen Gutachtens) verfasst, an dessen Ergebnis sich beide Parteien rechtskräftig auf Grund des geschlossenen Vertrages gebunden haben.
Ein Vertragsformular für meine Beauftragung zur Erstellung eines Schiedsgutachtens stelle ich Ihnen gerne zur Verfügung. In diesem Formular sind die gesetzlichen Grundlagen für ein Schiedsgutachten beschrieben. Ferner enthalten Sie die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Leistungen meines Sachverständigenbüros. Diese Seiten können Sie gemeinsam mit der anderen Partei besprechen, ausfüllen und mir in 3 facher Fassung - von beiden Parteien unterschrieben - zusenden.
Alternativ besteht die Möglichkeit, einen Juristen als Schlichter einzusetzen, der von den Parteien gemeinsam hierfür beauftragt wird. Der Sachverständige unterstützt in diesem Fall den Juristen bei der Klärung des bautechnischen 

Infos zu Schiedsgutachten

  • Schiedsgutachten dienen ausgesprochen der außergerichtlichen Beilegung einer Streitfrage.
  • Der Schiedsgutachter übernimmt dabei die Funktion eines Schiedsgerichtes.
  • Es handelt sich also bei dem Schiedsgutachten um eine Kombination aus Streitgutachten und Schiedsspruch.
  • Die Entscheidung des Schiedsgutachters ist rechtskräftig wie die eines Schiedsgerichtes.


Voraussetzung dafür ist selbstverständlich, dass alle Beteiligten das Schiedsgutachten wünschen und gemeinsam in Auftrag geben.

Hier finden Sie mich:

Sachverständigenbüro Battran

Gutachten rund um Fenster, Wintergärten und Türen
Inh. Georg Battran

Springlbacher Str. 10
83539 Pfaffing OT Forsting

 

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